AGB
merconic GmbH
Sitz: Berlin
Stand: 07 2026
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der merconic GmbH (nachfolgend „Agentur") und dem Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde.
1.2 Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB erfolgt nicht.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
1.4 Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
2. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages sind Dienstleistungen im Bereich E-Commerce, insbesondere Shopify-Beratung, -Implementierung und -Betreuung, Conversion-Optimierung, Marketingautomatisierung, Shopsystem-Migrationen sowie damit verbundene Leistungen.
3. Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten
3.1 Die Agentur erbringt ihre Leistungen auf Basis der jeweils individuell vereinbarten Leistungsbeschreibung bzw. Projektvereinbarung.
3.2 Der Auftraggeber stellt alle zur Leistungserbringung notwendigen Informationen, Unterlagen, Inhalte und Zugänge rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung. Er benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson.
3.3 Verzögert sich die Leistungserbringung, weil erforderliche Mitwirkungshandlungen ausbleiben, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. Nachweisbare Mehraufwände, die hierdurch entstehen, kann die Agentur nach Ankündigung gesondert abrechnen.
3.4 Der Auftraggeber stellt sicher, dass er an allen von ihm bereitgestellten Inhalten die erforderlichen Rechte besitzt, und stellt die Agentur insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
3a. Projektarten: Festpreis und Abrechnung nach Aufwand
3a.1 Die Agentur bietet Leistungen sowohl als Festpreisprojekte als auch auf Basis der tatsächlichen Aufwände (Time & Material) an. Die Art der Abrechnung wird im jeweiligen Angebot oder der Projektvereinbarung verbindlich festgelegt.
3a.2 Festpreisprojekte decken den im Angebot spezifizierten Leistungsumfang ab. Darüber hinausgehende Leistungen oder Änderungswünsche bedürfen einer Vereinbarung in Textform und werden gesondert vergütet.
3a.3 Projekte nach Aufwand werden auf Basis der tatsächlich geleisteten Stunden oder Tage abgerechnet. Die Agentur dokumentiert den Aufwand nachvollziehbar und stellt die Dokumentation auf Anforderung zur Verfügung. Ein im Vorfeld genannter Aufwandsschätzwert ist unverbindlich, sofern er nicht ausdrücklich als verbindliche Obergrenze vereinbart wurde.
3a.4 Zeichnet sich bei Abrechnung nach Aufwand ab, dass ein genannter Schätzwert um mehr als [20] Prozent überschritten wird, informiert die Agentur den Auftraggeber unverzüglich in Textform.
4. Einsatz Dritter
Die Agentur ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer und freie Mitarbeitende einzusetzen. Sie bleibt dem Auftraggeber gegenüber für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich. Datenschutzrechtliche Anforderungen nach Ziffer 11 bleiben unberührt.
5. Abnahme
5.1 Soweit die Agentur Werkleistungen schuldet, teilt sie dem Auftraggeber die Fertigstellung mit und stellt das Ergebnis zur Prüfung bereit.
5.2 Der Auftraggeber prüft das Ergebnis innerhalb von [zehn] Werktagen und erklärt die Abnahme in Textform oder rügt wesentliche Mängel unter deren nachvollziehbarer Beschreibung.
5.3 Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber innerhalb der Frist weder die Abnahme erklärt noch wesentliche Mängel rügt oder wenn er das Arbeitsergebnis produktiv einsetzt.
5.4 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Teilabnahmen sind zulässig, wenn abgrenzbare Leistungsteile vereinbart wurden.
6. Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlung
6.1 Die Leistungen werden jeweils zum Ende des Kalendermonats in Rechnung gestellt, in dem sie angefallen sind. Bei Festpreisprojekten kann eine abweichende Zahlungsstaffel vereinbart werden.
6.2 Alle Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug auf das angegebene Geschäftskonto der merconic GmbH zu leisten.
6.3 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 288 BGB. Die Agentur ist ferner berechtigt, laufende Leistungen nach vorheriger Ankündigung in Textform und angemessener Nachfristsetzung bis zum Ausgleich fälliger Forderungen auszusetzen.
6.5 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7. Reise- und Fremdkosten
7.1 Kosten für Reisen an Orte, die nicht der Sitz der Agentur (Berlin) sind, werden dem Auftraggeber 1:1 weiterberechnet, sofern sie vorher vom Auftraggeber freigegeben wurden.
7.2 Ebenfalls vom Auftraggeber getragen werden vorab freigegebene Fremdkosten, insbesondere für kostenpflichtige Apps, Themes, Lizenzen, Tools, Stockmaterial oder externe Dienstleister. Laufende Lizenz- und Abonnementkosten trägt der Auftraggeber unmittelbar, soweit nicht abweichend vereinbart.
8. Laufzeit und Kündigung
8.1 Projektverträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen.
8.2 Dauerschuldverhältnisse (Retainer, laufende Betreuung) werden mit der im Angebot festgelegten Mindestlaufzeit geschlossen. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängern sie sich jeweils um [einen Monat], sofern sie nicht mit einer Frist von [vier Wochen] zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt werden.
8.3 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
8.4 Bei Kündigung eines Projektvertrages durch den Auftraggeber vor Fertigstellung sind die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
8.5 Nach Vertragsende übergibt die Agentur auf Anforderung die zur Fortführung erforderlichen Arbeitsergebnisse und Zugangsdaten, soweit die Vergütung vollständig beglichen ist.
9. Verzögerungen und höhere Gewalt
Die Agentur haftet nicht für Liefer- oder Leistungsverzögerungen, die durch höhere Gewalt oder andere, von der Agentur nicht zu vertretende Ereignisse verursacht wurden. Hierzu zählen insbesondere Ausfälle von Plattformen und Infrastrukturdiensten Dritter. In solchen Fällen verschiebt sich die vereinbarte Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als [zwei Monate] an, sind beide Parteien zur Kündigung des betroffenen Auftrags berechtigt.
10. Haftung
10.1 Die Agentur haftet unbeschränkt
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz erfasst werden,
für Schäden aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie bei Arglist,
im Umfang einer von der Agentur übernommenen Garantie.
10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
10.3 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10.4 Die Agentur schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere keine bestimmte Steigerung von Umsatz, Reichweite, Conversion-Rate oder Suchmaschinenplatzierung, soweit ein solcher Erfolg nicht ausdrücklich als Garantie in Textform zugesagt wurde.
10.5 Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten und Systeme verantwortlich.
11. Datenschutz und Auftragsverarbeitung
11.1 Beide Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
11.2 Soweit die Agentur im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet — insbesondere durch Zugriff auf Shop-, Analyse-, E-Mail- oder Werbekonten — schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
11.3 Der Auftraggeber bleibt für die Rechtmäßigkeit der von ihm veranlassten Verarbeitungen verantwortlich.
11.4 Zugangsdaten werden ausschließlich über gesicherte Wege übermittelt und nach Vertragsende auf Anforderung gelöscht oder zurückgegeben.
12. Urheber- und Nutzungsrechte
12.1 Das Urheberrecht an den im Rahmen des Projekts erstellten Konzepten, Texten, Designs, Grafiken und sonstigen Werken verbleibt bei der Agentur.
12.2 Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen für den vertraglich vorgesehenen Zweck, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
12.3 Bis zur vollständigen Zahlung wird ein widerrufliches, auf die Dauer der Projektlaufzeit beschränktes Nutzungsrecht eingeräumt.
12.4 An Werken Dritter — insbesondere Themes, Apps, Schriftarten, Stockmaterial und Open-Source-Komponenten — kann die Agentur nur die Rechte verschaffen, die ihr der jeweilige Rechteinhaber einräumt. Die Bedingungen der jeweiligen Lizenz gelten vorrangig.
12.5 Die Agentur bleibt berechtigt, allgemeines Know-how, Methoden, Werkzeuge und wiederverwendbare Komponenten, die bei der Leistungserbringung entstehen oder eingesetzt werden, uneingeschränkt weiter zu nutzen.
13. Referenznennung
13.1 Die Agentur ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung des Namens und unter Verwendung des Firmenlogos sowie unter Darstellung öffentlich sichtbarer Arbeitsergebnisse als Referenz zu benennen.
13.2 Die Veröffentlichung projektbezogener Kennzahlen, Ergebnisse oder interner Informationen bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
13.3 Der Auftraggeber kann der Referenznennung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen.
14. Vertraulichkeit
14.1 Beide Parteien verpflichten sich, über vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei Stillschweigen zu bewahren, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Dies betrifft insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Strategien, Kennzahlen sowie personenbezogene Daten.
14.2 Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt werden, der empfangenden Partei bereits vorher rechtmäßig bekannt waren oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.
14.3 Ziffer 13 bleibt unberührt.
14.4 Die Verpflichtung besteht für [drei Jahre] nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Schutzrechte nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz bleiben zeitlich unbegrenzt bestehen.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
15.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Berlin, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Agentur ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
15.4 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.